Haftung für Hyperlinks

Der BGH hat in einer jüngeren Entscheidung Ausführungen zu jugendschutzrelevanten Inhalten im Internet gemacht. Jedoch könnte diese Entscheidung größere Auswirkungen auf sämtliche Anbieter von Inhalten im Internet haben.

Der Anbieter einer umfangreichen Linksammlung macht sich die über diese Links abrufbaren Informationen zu Eigen und haftet wie ein Content-Provider im Sinne des § 7 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG).

Das beinhaltet erhebliche Haftungsrisiken für einen Anbieter. Im verhandelten Fall ist der Zugang zu den Hyperlinks mit einer Entgeltzahlung verbunden; der BGH vergleicht den Internetanbieter mit einem Ladengeschäft, das Schriften anbiete.Ober darüber hinaus diese Haftung für alle Linkanbieter - auch unentgeltliche - gelten soll, bleibt offen.
Jedenfalls aber weist der BGH darauf hin, dass das Haftungsprivileg nach § 8 TMG hier nicht greife. Der Wortlaut und die Gesetzgebungsgeschichte von TMG und TDG ergeben, dass keine Haftungsregelung für diesen Fall vorgesehen ist, so dass die Haftung für Hyperlinks nach den allgemeinen Vorschriften zu beurteilen ist.

Fazit:
Auf jeden Fall sollte ein Anbieter von Hyperlinks sich auch weiterhin ausdrücklich von den verlinkten Inhalten distanzieren. Inwieweit dieser Haftungsausschluss greift, wenn der Anbieter unentgeltliche Hyperlinks zur Verfügung stellt, ist auch nach dieser Entscheidung des BGH offen.


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


BGH I ZR 102/05, Urteil vom 18.10.2007
Urteil im Volltext

nur Pressemitteilung
der Volltext ist nicht verlinkbar, Suchmaske auf der BGH-Seite unter Verwendung des Aktenzeichens verwenden