Vertragsrecht - Gestaltung und Überprüfung von Verträgen


Verträge

Vorüberlegungen zur Vertragsgestaltung



Leider ist es noch der Regelfall, dass der Rechtsuchende dann beim Anwalt erscheint, wenn zur Durchsetzung oder Abwehr einer Forderung anwaltliche und/oder gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden soll.
Erst wenn im Klageverfahren, etwa des Nachunternehmers gegen den Bauhauptunternehmer, der dezente Hinweis des Gerichts ergeht, dass der Subunternehmervertrag, sofern überhaupt ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden ist, weder den zu regelnden Lebenssachverhalt noch die Rechtslage gebührend berücksichtigt, wird sich an die „Ermahnungen“ des Anwalts erinnert, man möge sich doch einen vernünftigen Vertrag ausarbeiten lassen.
Neben dem "Ärger" einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist auch das „Lehrgeld“ im Gerichtsverfahren in der Regel bedeutend höher, als die Kosten für einen maßgeschneiderten Vertrag vom Anwalt.

Auch den Formularverträgen aus gut sortierten Schreibwarenläden, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miete), wohnen Gefahren inne, wenn sich die Gesetzeslage oder die Rechtsprechung ändert.
Seit der Schuldrechtsreform 2002 sind eine Vielzahl noch heute verwendeter Klauseln in Allgemeinen Vertrags-/Geschäfts-/Lieferbedingungen unwirksam, was mangels geltungserhaltender Reduktion zu einer ersatzlosen Streichung der Klausel führt und dann den Verwender entgegen seiner ursprünglichen Intention über Gebühr benachteiligt.

Aufgabe der anwaltlichen Vertragsgestaltung:
Im Gespräch mit dem Mandanten ist der vertraglich zu regelnde Lebenssachverhalt „aufzuklären“ und unter Beachtung von rechtlichen und steuerlichen Gesichtspunkten in eine verständliche und systematische „Form zu gießen“. Anders als in den oft Verwendung findenden handelsüblichen Formularverträgen, wird der Lebenssachverhalt nicht in das Vertragsmuster „hineingezwängt“.
Durch eine Konfliktprognose sollen alle etwaigen Störfälle erkannt und in zulässiger Form geregelt werden. Dabei ist zwischen dispositiven und zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu differenzieren. Der Gesetzgeber, vor allem unter dem Einfluss des EU-Verbraucherrechts, hat den Umfang des zwingenden Sonderprivatrechts zu Lasten der Vertragsfreiheit erhöht.
Durch eine entsprechende Vertragsgestaltung können zwingende gesetzliche Regelungen in zulässiger Form „umgangen“ werden.
Im Ergebnis soll der Vertrag das Notwendige umfassend regeln und in etwaigen Auseinandersetzungen auch durch Auslegung nicht zu erschüttern sein.
Dazu gehört dann auch die Ausgewogenheit des Vertrages, in dem die Interessenlagen beider Vertragsparteien beachtet worden sind, ohne die eigenen Interessen aufgegeben zu haben.