Widerruf Dienstleistungen

Vorallem Betreiber von Online-Shops mit Dienstleistungen im Angebot sollten Ihre Widerrufsbelehrungen der neuen Rechtslage anpassen - ansonsten drohen Abmahnungen und unwirksame Widerrufsbelehrungen.
Der alte Passus in Belehrungen zum Widerrufsrecht von Dienstleitungsverträgen:

"Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben."

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung vom 04.08.2009 sollte dieser Passus wie folgt lauten:

"Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben."

Sollten Sie Dienstleistungen im Fernabsatz anbieten, z.B. über einen Online-Shop oder eBay, ist eine sofortige Änderung Ihrer Belehrung zu empfehlen.


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.