Abmahnungen von eBay-Händlern nehmen überhand
Abmahnungen gegen eBay-Händler nehmen zurzeit stark zu. Das liegt an unüberschaubaren gesetzlichen Regelungen im Bereich Fernabsatzgeschäft und einer vielgesichtigen Rechtsprechung.Daher sind die in meinen Rubriken "Widerrufsbelehrung" und "Anbieterkennung" dargestellten Probleme strikt zu beachten.Darüber hinaus haben Oberlandesgerichte darin einen Wettbewerbsverstoß gesehen, dass der eBay-Händler anstatt einen Monat nur "vier Wochen" als Widerrufsfrist angegeben hat (OLG Hamburg 3 W 58/07) oder aber eine eBay-Händlerin im Impressum lediglich ihren Nachnamen veröffentlich hat KG 5 W 34/07 .Selbst der vom Bundesjustizministerium herausgegebene Mustertext für eine Widerrufsbelehrung ist nicht gerichtsfest - einige Obergerichte beurteilen diese als mangelhaft.
Also Achtung: bevor man sich als eBay- oder als Händler auf ähnlichen Plattformen betätigt, sollte man sich der Gefahren bewußt sein und kalkulieren, ob sich der geplante Gewinn lohnt, um sich den etwaigen Riskien auszusetzen. Die Grenzen, wann man von einem Gericht als "gewerblicher Händler" eingestuft wird sind fließend - schon bei 30 - 40 Versteigerungen - bspw. bei Auflösung eines Haushaltes oder einer Sammlung kann das der Fall sein - und man fällt unter die Anwendbarkeit des Fernabsatzgeschäftes.
Der abmahnende Anwalt wird je nach Streitwert 500 - 1.000 Euro Gebühren verlangen.