Anbieterkennzeichnung im Internet
Nach § 5 TMG und § 10 II MDStV hat jeder Anbieter im Internet in Bezug auf die in diesen Vorschriften angeführten Informationen nach dem sog. Transparenzgebot leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Im entschiedenen Fall waren die Informationen erst über zwei Links zu erreichen („Kontakt“ und von dort „Impressum“). Im Internet haben sich diese Bezeichnungen durchgesetzt. Auch das Erreichen der Informationen über zwei Links sei akzeptabel und genüge zudem auch den Anforderungen des § 312c I 1 BGB i.V.m. § 1 I BGB-InfoV.
Es ist auch nicht notwendig, dass die angeführten Informationen (§ 312c I 1 BGB i.V.m. § 1 I BGB-InfoV) in einem Online-Bestellformular aufgelistet sind oder aber im Laufe eines Bestellvorganges zwangsweise vom Besteller aufgerufen werden müssen.
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Hinweis: Hier ist ein akzeptabler Impressumsassistent zu finden
BGH I ZR 228/03, Urteil vom 20.07.2006,
Urteil im Volltext