Einwahl in ein ungesichertes W-LAN-Netz
Das Amtsgericht Wuppertal hat seine Rechtsauffassung zur Strafbarkeit des Einwählens in eine offene W-LAN-Internetverbindung korrigiert. Danach ist das Einwählen eines Dritten ohne Erlaubnis des Anschlussinhabers und ohne Bezahlung von Entgelt nicht strafbar. Mit Hinweis auf eine aktuelle Entscheidung des BGH ist dem Anschlussinhaber zu raten, den Zugang ausreichend zu verschlüsseln.
AG Wuppertal, Beschluss vom 03.08.2010, Az.: 26 DS 282/08
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