Haftung des Betreibers eines Internetforums für Einträge Dritter

Es ist im kommerziellen wie auch privaten Bereich schon fast Usus, Internetforen zu betreiben.

Für Wirbel sorgte das sog. Heise-Urteil des LG Hamburg vom 02.12.2005. Darin wurde die Einstweilige Verfügung vom 20.09.2005 bestätigt.

Bis zum Heise-Urteil bestand insofern Einigkeit, dass ein Forenbetreiber erst dann für Inhalte Dritter hafte, wenn er Kenntnis von den rechtswidrigen Postings erlangt hatte. Wenn auch die Berufung des Heise-Verlages als unbegründet zurückgewiesen worden ist, so wurde doch das erstinstanzliche Urteil konkretisiert.

Danach haftet der Forums-Betreiber grundsätzlich erst ab Kenntniserlangung für fremde, rechtswidrige Einträge. Es besteht wegen § 6 II MDStV auch keine generelle Überwachungspflicht für ein Internetforum.
Wenn aber der Forums-Betreiber durch sein eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beiträge Dritter provoziert hat oder wenn ihm bereits eine Rechtsverletzung im Rahmen des Forums benannt worden ist und sich damit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen konkretisiert hat, sind spezielle Überprüfungspflichten angemessen.
Dann hat der Forums-Betreiber auch dafür Sorge zu tragen, dass zukünftige rechtswidrige Postings unterbleiben.
Der Verpflichtungsmaßstab wird umso enger, wenn das Forum gewerblich betrieben wird.

Der Forums-Betreiber haftet dann als Mitstörer, wenn er diesen Pflichten nicht nachkommt.

Praxis-Tipp: also auch wenn ein Forum nur aus Spass oder Hobby betrieben wird, sollte man sich für die Dauer seines Jahresurlaubs eine Admin-Vertretung organisieren bzw. sich einen Urlaubsplatz mit Internetzugang auswählen.


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


OLG Hamburg 7 U 50/06, Urteil vom 22.08.2006
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