Kennzeichnungspflicht der elektronischen Geschäftspost ab 01.01.2007

Das neue EHUG - Gesetz über elektronische Handelsregister sowie das Unternehmensregister

So ganz nebenbei hat der Gesetzgeber im EHUG eine für den Geschäftsalltag nicht unbedeutsame Verpflichtung für Art und Weise der Gestaltung der Geschäftspost neu geregelt.Betroffen davon sind die GmbH (§ 35a GmbHG), die AG (§ 80 AktG), alle Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute wie oHG, KG, GmbH & Co. KG, e.K. (§§ 37a, 125a, 177a HGB), Partnerschaftsgesellschaften (§ 7 PartGG) und Genossenschaften (§ 25a GenossenschaftsG).

Sofern Sie als Kaufmann oder mit den übrigen betroffenen Gesellschaften in elektronischer Form (z.B. per eMail, allgemein im Internet) geschäftlich aktiv werden, gelten nunmehr dieselben Kennzeichnungspflichten, wie auf Ihren herkömmlichen Geschäftspapieren.

Pflichtangaben sind:
Name, Vorname, Geschäftsbezeichnung, beim Kaufmann die Firma nebst gesetzlichen Vertreter, Kommunikationsdaten - Telefon, Telefax, eMail-Adresse, Webseite, Handelsregisternummer, Registergericht, USt-ID-Nummer.

Mein Tip:
Scannen Sie sich Ihr normales Geschäftspapier ein und verwenden Sie es immer. Ansonsten wird die erste kostenpflichtige Anmahnung nebst Unterlassungserklärung nicht lange auf sich warten lassen.